Allgemeine Geschäftsbedingungen
Victory MMA, Inh. Viktor Wittmann
Oldentruper Str. 52, 33604 Bielefeld (nachfolgend „Victory MMA“)
§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch den Vertragspartner wirksam zustande. Eine gesonderte Unterschrift durch Victory MMA ist nicht erforderlich. Änderungen vertragsrelevanter Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung) sind Victory MMA unverzüglich mitzuteilen.
§ 2. Laufzeit und ordentliche Kündigung
2.1 Die Vereinbarung wird zunächst für die Dauer der Erstlaufzeit abgeschlossen, die der Vertragspartner gemäß Vereinbarung gewählt hat.
2.2 Wird nicht spätestens einen (1) Monat vor Ende der Erstlaufzeit in Textform gekündigt, verlängert sich die Vereinbarung automatisch auf unbestimmte Zeit und kann danach jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.
2.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform oder Textform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner.
§ 3. Gebühren und Fälligkeiten
3.1 Die Wochengebühr wird jeweils wöchentlich fällig und ist im Voraus für die jeweilige Woche zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bei Vertragsbeginn wird die erste Wochengebühr fällig: jede weitere Wochengebühr eine Woche später (z.B.
Vertragsbeginn an einem Donnerstag, Fälligkeit der Wochengebühren jeden Donnerstag, erstmalig bei Vertragsbeginn).
3.2 Neben der Wochengebühr ist zusätzlich die Quartalspauschale zu zahlen. Diese ist alle 3 Monate fällig, jeweils im Voraus für die anfallenden Service-, Prüfungs- und Betreuungsdienstleistungen. Bei Vertragsbeginn wird die erste Quartalspauschale fallig: jede weitere Quartalspauschale alle drei (3) Monate (z.B. Vertragsbeginn am 15.02., Fälligkeit der Quartalspauschale bei Vertragsbeginn am 15.02. für den Zeitraum 15.02. bis 15.05, dann Fälligkeit am 15.05. für den Zeitraum 15.05. bis 15.08., usw.).
Die Quartalspauschale wird für das angefangene Quartal in voller Höhe fällig, d.h. auch wenn die Vereinbarung innerhalb des Quartals endet, ist die laufende Quartalspauschale vollständig zu zahlen; es erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
3.3 Für die betreute Einstiegsphase wird bei Vertragsschluss einmalig eine Aufnahmegebühr fällig.
§ 4. Zahlungsverzug, Rückbuchungen, Gesamtfälligkeit
4.1 Victory MMA behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sowie von einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus trägt der Vertragspartner die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
4.2 Wurde Victory MMA eine Einzugsermächtigung erteilt, sind der Vertragspartner sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist.
Ist eine Abbuchung fälliger Beiträge nicht möglich, trägt der Vertragspartner sämtliche daraus entstehenden Kosten, insbesondere Bankrücklastgebühren.
4.3 Gerät der Vertragspartner schuldhaft mit mehr als acht Wochengebühren in Zahlungsverzug, werden sämtliche bis zum nächstmöglichen Vertragsende ausstehenden Beiträge (Wochengebühren sowie fällige Quartalspauschalen) sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig (Gesamtfälligkeit).
§ 5. Weiterzahlungspflicht in den Betriebsferien und an gesetzlichen Feiertagen / Kurszeiten
5.1 Die vereinbarten Gebühren (Wochengebühr und Quartalspauschale) sind auch während gesetzlicher Feiertage sowie in den Betriebsferien weiterzuzahlen. Diese Zeiten sind bereits in der Gebührenstruktur berücksichtigt.
5.2 Victory MMA hat bis zu fünf (5) Wochen Betriebsferien pro Kalenderjahr. Die Sportschule ist in der Regel in zwei (2) Wochen der Sommerferien, zwei (2) Wochen der Weihnachtsferien sowie in einer (1) weiteren Woche (z. B. für Fortbildungen oder Instandhaltung) geschlossen. Die konkreten Zeiträume der Betriebsferien werden dem Vertragspartner frühzeitig mitgeteilt.
5.3 Der Trainingsbetrieb orientiert sich an den jeweils veröffentlichten Kurszeiten. Victory MMA behält sich das Recht vor, Trainingszeiten und -inhalte aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen anzupassen.
§ 6. Außerordentliche Kündigung
6.1 Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.
6.2 Victory MMA kann die Vereinbarung insbesondere aus folgenden Gründen außerordentlich kündigen:
6.2.1 Der Vertragspartner befindet sich mit der Zahlung eines Betrags im Verzug, der mindestens acht Wochengebühren entspricht.
6.2.2 Der Vertragspartner oder eine dem Vertragspartner zugeordnete Person schädigt den Ruf oder die Außenwirkung von Victory MMA erheblich.
6.2.3 Der Vertragspartner oder eine zugehörige Person stört den geordneten Ablauf des Trainingsbetriebs in erheblicher Weise oder wiederholt, insbesondere durch Beleidigungen, aggressives Verhalten oder Missachtung von Anweisungen der Trainer.
6.3 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält sich Victory MMA ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
6.4 Der Vertragspartner ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Sportschule dauerhaft geschlossen oder an einen anderen Standort verlegt wird, der mindestens 30 km weiter vom Hauptwohnsitz des Vertragspartners entfernt liegt als die bisherige Trainingsstätte.
6.5 Ein Wechsel des Wohnorts des Vertragspartners begründet grundsätzlich kein außerordentliches Kündigungsrecht.
§ 7. Stilllegung der Vereinbarung
7.1 Victory MMA kann dem Vertragspartner aus Kulanz anbieten, die Vereinbarung für einen im Voraus definierten Zeitraum ruhen zu lassen, sofern kein ordentlicher oder außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
7.2 Im Falle einer Schwangerschaft kann die Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners – bei Vorlage eines ärztlichen Attests – grundsätzlich für bis zu 12 Monate ausgesetzt werden.
7.3 Zeiträume der Aussetzung gelten als Verlängerung der Vertragslaufzeit, d. h. der Aussetzungszeitraum wird an die ursprünglich vereinbarte Laufzeit angehängt und verlängert diese entsprechend.
§ 8. Unübertragbarkeit der Rechte aus der Vereinbarung
Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
§ 9. Haftungsbeschränkung
9.1 Victory MMA haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Vertragspartners.
Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Victory MMA, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht gilt insbesondere – aber nicht ausschließlich – die planmäßige Durchführung der vereinbarten Trainingsleistungen.
9.2 Der Vertragspartner nimmt am Training auf eigene Gefahr teil. Für Verletzungen, die auf Eigenverschulden, falsche Bewegungsausführung, unsachgemäßen Umgang mit Trainingspartnern oder auf freiwilliger Teilnahme an Sparring oder Wettkämpfen beruhen, wird keine Haftung übernommen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine körperliche und gesundheitliche Eignung selbst zu achten und ggf. ärztlichen Rat einzuholen.
9.3 Dem Vertragspartner wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände in die Sportschule mitzubringen.
Victory MMA übernimmt keinerlei Verwahrungs-, Bewachungs- oder Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Gegenstände.
Auch die Lagerung von Geld oder Wertgegenständen in von Victory MMA bereitgestellten Spinden begründet keinerlei Haftungspflicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung.
§ 10. Schlussbestimmungen
10.1 Victory MMA ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dadurch keine erheblichen Nachteile für den Vertragspartner entstehen und ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt.
Ein solcher Grund kann insbesondere in neuen gesetzlichen Regelungen, technischen Entwicklungen oder veränderter Rechtsprechung bestehen.
Änderungen werden wirksam, wenn Victory MMA den Vertragspartner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder in Textform über die geplanten Änderungen informiert und dieser nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
Im Fall eines Widerspruchs treten die Änderungen nicht in Kraft; Victory MMA ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Vertragspartner die Leistungen weiterhin in Anspruch, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart.
10.2 Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung sind Victory MMA unverzüglich mitzuteilen.
Durch schuldhaft unterlassene Mitteilungen entstehende Mehrkosten (z. B. Rücklastschriften) trägt der Vertragspartner.
10.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
10.5 Victory MMA ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist.
§ 11 Probetraining & Haftung
Die Teilnahme am Probetraining erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung des Teilnehmers. Das Gym übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Unfälle oder gesundheitliche Schäden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
AGB Stand: 16.05.2025 © Vervielfältigung verboten